Allgemeine Geschäftsbedingungen
Selbstständiger Buchhalter/ Geprüfter Bilanzbuchhalter IHK vom 1.1.2014
§ 0. Geltungsbereich und Gegenstand
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge auf Werkvertragsbasis (§ 631 BGB), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
(3) Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen.
§ 1. Pflichten des selbständigen Bilanzbuchhalters (auch Buchhalter genannt)
(1) Der selbständige Buchhalter erbringt eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG), nämlich die Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, jedoch ohne darüber hinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluss einer Buchhaltung. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ausgeführt. Für den Umfang der vom Buchhaltungsbüro zu erbringenden Leistung ist der erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Der Buchhalter verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt wird. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Buchhaltungsbüros erforderlich ist. Der Buchhalter ist auch, soweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Der Buchhalter wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit Unrichtigkeiten feststellt werden, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
§ 2. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber liefert monatlich sämtliche Belege, die erforderlich sind zum Verbuchen und Ausdrucken der einzelnen, nach tatsächlichen Geschäftsvorfällen getrennten Euro-Beträge in seinen vollständigen monatlichen Sach-, Kunden- und Lieferantenkonten entsprechend dem vereinbarten Kontenplan des Auftraggebers.
(2) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Buchhalter unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Buchhalter eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Buchhaltungsbüros zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelfragen Rücksprache zu halten.
(3) Liefert der Auftraggeber die Belege nicht wie unter Abs. 1 vorgesehen, so bleibt er bis zum Vertragsende monatlich zur Zahlung des durchschnittlichen Rechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat abzüglich ersparter Aufwendungen des Buchhalters verpflichtet. Bei Nachlieferung der ordnungsgemäß vorbereiteten Belege werden die darauf bereits gezahlten Rechnungsbeträge voll angerechnet.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 2 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Buchhalter angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Buchhalter berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf das Buchhaltungsbüro den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Buchhaltungsbüros auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn das Buchhaltungsbüro von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Buchhalter ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Buchhalter dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 1 Abs.2 verpflichten.
§ 4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Buchhalter ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt der Buchhalter die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt es die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Buchhaltungsbüros die Mängel durch einen anderen Anbieter beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler können vom Buchhalter jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Buchhalter Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Buchhalters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 5. Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer ist für die Dauer von sechs Monaten nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretene Mängel, die ihm schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.
(2) Die Haftung des Buchhalters für Schäden die durch seine Person verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist soweit nichts anderes vereinbart wurde, begrenzt auf einen Betrag bis zur Höhe des Auftragswertes, höchstens jedoch bis zu einen Betrag von € 500,00. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Haftung des Buchhalters für Drittschäden und Folgeschäden.
(3) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 6. Honorar, Rechnungen
(1) Das Buchführungshonorar, das Honorar für die Anfertigung zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, sowie der Stundenstundensatz für andere Sonderleistungen werden getrennt und schriftlich vereinbart. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu zahlen. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Buchhaltungsbüros ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(2) Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Finanzbuchhalter einen Vorschuss fordern.
§ 7. Aufbewahrungspflicht, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Buchhalter hat die Unterlagen auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn der Buchhalter den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Unterlagen in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die der Buchhalter aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Buchhalter dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Buchhalter kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
(4) Die Aufbewahrungspflicht des Buchhalters für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung des Vertrages.
(5) Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind die Unterlagen beim Buchhaltungsbüro abzuholen.
§ 8. Verzug und höhere Gewalt
(1) Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 5 dieser Bedingungen oder sonst obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 9. Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Buchhalter kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Unterlagen verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.
(2) Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(3) Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
§ 10. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder der stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gekündigt wird. (2) Der Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.
§ 11. Schlussbestimmungen
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur Deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Buchhaltungsbüros, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
Neueste Kommentare